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   AG Erding, 11.01.2021 - 9 XIV 2/21 (B)   

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https://dejure.org/2021,56391
AG Erding, 11.01.2021 - 9 XIV 2/21 (B) (https://dejure.org/2021,56391)
AG Erding, Entscheidung vom 11.01.2021 - 9 XIV 2/21 (B) (https://dejure.org/2021,56391)
AG Erding, Entscheidung vom 11. Januar 2021 - 9 XIV 2/21 (B) (https://dejure.org/2021,56391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Dublin III-VO Art. 28 Abs. 2; AufenthG § 2 Abs. 14 S. 2 Nr. 1, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
    Abschiebungshaft wegen erheblicher Fluchtgefahr bei unerlaubter Einreise aus Mitgliedsstaat und dort laufendem Asylverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags

    Auszug aus AG Erding, 11.01.2021 - 9 XIV 2/21
    Der vorliegende Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11; vom 10.05.2012, Az V ZB 246/11).
  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus AG Erding, 11.01.2021 - 9 XIV 2/21
    Der vorliegende Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11; vom 10.05.2012, Az V ZB 246/11).
  • LG Landshut, 21.04.2021 - 63 T 174/21

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebehaft bei fehlender

    vom 02.12.2020 (Az. 3 XIV 202/20 (B)) und des Amtsgerichts Erding vom 11.01.2021 (Az. 9 XIV 2/21 (B)) sowie vom 22.01.2021 (Az. 9 XIV 17/21 (B)) in seinen Freiheitsrechten verletzt wurde.

    Auf Bl. 1/46 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen.

    Auf Bl. 47/48 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen.

    Auf Bl. 56/95 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen.

    Nach der Anhörung des Betroffenen am 11.01.2021 ordnete das Amtsgericht Erding, RiAG x, mit Beschluss vom 11.01.2021 (Az. 9 XIV 2/21 (B)) gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis 25.01.2021 an.

    Auf Bl. 99/105 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen.

    Auf Bl. 106 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen.

    Auf Bl. 107/109 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen.

    Auf Bl. 115/117 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen.

    Auf Bl. 121/122 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen.

    Auf Bl. 124 d.A. 9 XIV 2/21 (B) sowie das Unterheft "Ausländerakt" wird Bezug genommen.

    Dem - wurde mit Verfügung vom 26.01.2021 im Verfahren 63 T 174/21 (AG ED: 9 XIV 2/21 (B)) Akteneinsicht gewährt sowie eine Stellungnahmefrist eingeräumt.

    Auf Bl. 127/131, 140/153 d.A. 63 T 174/21 (AG ED: 9 XIV 2/21 (B)) wird Bezug genommen.

    Auf Nachfrage der Kammer teilte das Amtsgericht Erding (RiAG x) im Verfahren 9 XIV 2/21 (B) am 13.04.2021 mit, davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei den per E-Mail vom 08.01.2021 seitens der Bundespolizei übersandten Unterlagen um die vollständige Ausländerakte gehandelt habe.

    So lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung am 11.01.2021 im Verfahren 9 XIV 2/21 (B) folgende Unterlagen aus der Ausländerakte nicht dem Gericht (RiAG x) vor:.

    Insbesondere wurden die Akten mit weiteren Bestandteilen der Ausländerakte, nämlich die Verfahren 9 XIV 171/20 (B) sowie 9 XIV 2/21 (B) bereits am 19.01.2021 an das Landgericht Landshut zur Entscheidung über die Beschwerden in den dortigen Verfahren übersandt, so dass diese nicht zur Ergänzung herangezogen werden konnten.

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